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Junge Union
Satzung der Jungen Union Deutschlands
§ 1
Die JUNGE UNION DEUTSCHLANDS ist die selbständige Vereinigung junger Menschen mit christlichem, demokratischem und sozialem Bewußtsein. § 2 1) Mitglied der JUNGEN UNION kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der JUNGEN UNION, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode. 2) Mitglied der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS kann nur werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen der JUNGEN UNION bekennt und eine schriftliche Beitrittserklärung zur JUNGEN UNION unterzeichnet hat. § 3 1) Die Organe der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS sind: der Deutschlandtag der Deutschlandrat der Bundesvorstand das Bundesschiedsgericht 2) Die SCHÜLER UNION DEUTSCHLANDS ist eine Arbeitsgemeinschaft der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS. Das Nähere regelt die Bundesschülertagung der SCHÜLER UNION DEUTSCHLANDS in einer Satzung, die der Genehmigung des Bundesvorstandes der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS bedarf. § 4 1) Dem Deutschlandtag gehören stimmberechtigt an: a) die von den Landesverbänden gewählten Delegierten, b) die Mitglieder des Bundesvorstandes und des Deutschlandrates der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS. 2) Die Landesverbände entsenden zum Deutschlandtag 240 Delegierte, die nach dem Hare- Niemeyer-Verfahren den Mitgliederzahlen entsprechend auf die Landesverbände verteilt werden. Jeder Landesverband entsendet jedoch mindestens zwei Delegierte. Entfallen auf einen Landesverband weniger als zwei Delegierte, so wird die Zahl der Delegierten entsprechend erhöht. Ein Verhältnisausgleich erfolgt nicht. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 entsenden die Landesverbände Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen & Niederschlesien und Thüringen bis einschließlich 2006 drei Grunddelegierte. Zusätzlich entsenden die Landesverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen & Niederschlesien und Thüringen bis einschließlich 2010 je überschrittene 500 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Bei der Berechnung der auf die Mitgliedszahlen entfallenden Delegierten für die einzelnen Landesverbände wird nur die Anzahl der Mitglieder berücksichtigt, die in der Zentralkartei erfaßt sind. Die Überprüfung erfolgt durch eine aus 5 Mitgliedern bestehende Mandatsprüfungskommission, deren Mitglieder nicht dem Bundesvorstand und dem Deutschlandrat angehören dürfen. Der Deutschlandrat legt die Richtlinien für die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission fest. 3) Der Deutschlandtag ist die oberste beschließende Vertretung der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS. Er wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen auf zwei Jahre a. die/den Bundesvorsitzende(n) b. vier stellvertretende Vorsitzende c. die/den Schatzmeister(in) d. sechzehn weitere Mitglieder als Beisitzer(in) Die/der Bundesgeschäftsführer(in) gehört mit beratender Stimme dem Bundesvorstand an. 4) Der Deutschlandtag wählt außerdem auf zwei Jahre das Bundesschiedsgericht sowie die Mandatsprüfungskommission. 5) Der Deutschlandtag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist ferner auf Verlangen von mehr als 1/3 der Bundesländer oder auf Beschluß des Bundesvorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand. 6) Die Amtszeiten des Bundesvorstandes, des Bundesschiedsgerichtes und der Mandatsprüfungskommission beginnen jeweils mit dem Ende des sie wählenden Deutschlandtages. Sie enden mit dem Ende des Deutschlandtages, der die jeweiligen Nachfolger wählt. § 5 Der Bundesvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Bundesverbandes und hat die Organisationskompetenz einschließlich der Wahl des Bundesgeschäftsführers. Die Geschäftsführung obliegt der/dem Bundesgeschäftsführer(in) nach den Anweisungen der/des Bundesvorsitzende(n). § 6 1) Der Deutschlandrat setzt sich zusammen aus 42 Vertretern der Landesverbände, dem Bundesvorstand und dem/der Bundesvorsitzenden der Schüler Union. Jeder Landesverband erhält ein Grundmandat. Die Restverteilung der Vertreter erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren entsprechend der Mitgliederzahlen. 2) Mitglieder des Deutschlandrates dürfen sich vertreten lassen. Der Deutschlandrat hat das Recht, Beiziehungen vorzunehmen. Der Deutschlandrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse bilden. 3) Der Deutschlandrat hat die Aufgabe, zwischen den Deutschlandtagen über grundsätzliche politische Fragen zu entscheiden. § 7 Die/Der Bundesvorsitzende vertritt den Bundesverband gegenüber den Gliederungen des Verbandes und nach außen. § 8 Der Deutschlandrat und der Bundesvorstand werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Falls ein Mitglied des Deutschlandrates oder des Bundesvorstandes über keine E-Mailadresse verfügt, die er der JU mitgeteilt hat, erfolgt die Einladung ersatzweise per Post. Der Deutschlandrat sollte mindestens dreimal im Jahr tagen. Auf Verlangen von einem Drittel der Deutschlandrats-Mitglieder muß eine Deutschlandratssitzung innerhalb von 14 Tagen stattfinden.
§ 9 Mit Zustimmung des Bundesvorstands kann in Brüssel ein JU-Verband gegründet werden. Die Einzelheiten zu Gründung, Verwaltung und Anbindung der JU Brüssel an den Bundesverband werden in Richtlinien geregelt, die der Bundesvorstand zum Vollzug dieser Regelung erlässt. Dateien zum Thema:
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